Schönheitsreparaturen

Bei Wohnungsabnahmen ist genau auf die Auslegung der Schönheitsreparaturen zu achten.
Wenn Gebrauchsspuren nur Bagatellcharakter aufweisen, gilt sie als renoviert abgenommen. Noch vorhandene Dekorationen weisen auf eine unrenovierte Wohnung hin zurück, können zumindest als Hinweis dafür gelten.
Wenn bei Wohnungsabnahme Kosten dem Vormieter angerechnet werden sollen, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten.
Auch flexibel Gestaltung (meist in Form von Fristenplänen) bei Schönheitsreparaturen können unwirksam sein.
LG Krefeld, Kf. 1161, Wi: 1196