Lärm beim Staubsaugen, deutlich hörbares Fenster oder Türschließen, auch zur Mittagszeit, sind hinzunehmen, ebenso Wäsche waschen ab 22 Uhr. Der Alltagslärm und Mietminderung seitens der Nachbarn über „erhöhte“ alltägliche Geräusche ist nicht zulässig.
Im Mietshaus herrscht Alltagslärm und Mietminderung ist dadurch aber nicht gegeben.
In einem Miethaus leben viele Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen und Zeitabläufen, ein bischen mehr Toleranz macht es für alle einfacher!
AG Sinden, Urteil v. 29.04.22 Az. 1 C 235/21
VermieterRecht , Ausgabe 02, Feb 2023
Bei Fragen oder erhöhten Geräuschen im Mietshaus sprechen Sie zunächst mit Ihrer Hausverwaltung und informieren sich, mehr zum Thema Kommunikation mit der Hausverwaltung können Sie unter diesem Beitrag lesen.