Das Amtsgericht Aachen (Urteil v. 20.05.21, AZ 121 C 109/19) hat entschieden, dass eine missbräuchliche Eigenbedarfskündigung vom Mieter zu beweisen ist.
Im Urteil AG Bonn, Urteil v, 08.06.21, AZ 206 C 42/21) wurde entscheiden, daß die Kündigung völlig überzogen war. Ein Schulabsolvent sollte die 140 qm bewohnen und die mehrköpfige Familie sollte diese räumen.
Die Überprüfung, eine Räumungsklage wegen Eigenbarfs abzuwenden liegt komplett beim Mieter liegt, ohne „stichfeste“ Beweise wird es schwer, eine Eigenbedarfskündigung abzuwenden.
TIPP: Auch hier zu versuchen, eine Einigung zu finden, um teure Prozesse zu vermeiden. Mit dem Mieter im „ freundlichen“ in Kontakt treten und gemeinsam nach Lösungen suchen.
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